Verbot von Extra-Kosten für Payment – droht Online-Händlern eine Abmahnwelle?

Bereits seit Januar 2018 ist das neue Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in Kraft. Danach darf der Empfänger einer Zahlung keine Entgelte für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel erheben (Surcharging-Gebühren). Die Wettbewerbszentrale hat bereits ein entsprechendes Beschwerdeformular online gestellt. Online-Händler sind daher gut beraten, die Konfiguration ihrer Bezahlprozesse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Gegebenenfalls müssen auch die AGBs angepasst werden.

Verbot von Extra-Kosten

Die europäische Richtlinie regelt dabei explizit zwei Fälle, bei denen Extra-Kosten untersagt werden: Erstens bargeldlose Zahlungen mit Zahlungskarten (Debit- und Kreditkarten), und zweitens Überweisungen und Lastschriften, auf die die SEPA Verordnung (Verordnung EU/2060/2012) anwendbar ist. Aber auch Paypal verbietet in seinen AGBs das Erheben von Payment-Gebühren.

Welche Optionen haben Online-Händler jetzt noch um Zahlarten zu pushen?

Als Online-Händler möchten sie aber dennoch die Möglichkeit haben, bestimmte Bezahlarten attraktiver anzubieten als andere. Das können sie auf folgende Weise realisieren:

Anordnung der Zahlarten im Checkout

Klingt banal, aber ordnen sie ihre bevorzugte Bezahlmethode in der Auswahl ganz oben an. Sie können diese auch im Layout attraktiver darstellen und mit Erklärungstexten versehen.

Belohnung für die Nutzung einer bestimmten Zahlart

Anreize können sie durch Bonuspunkte, Gutscheine oder Rabatte schaffen. Bei Rabatten auf bestimmte Zahlarten ist die technische Implementierung nicht ganz trivial. Die Auswahl der Zahlart erfolgt in der Regel zum Ende das Checkout-Prozesses. Die Preisberechnung erfolgt jedoch einen Schritt davor. Die weitere Verarbeitung läuft dann in den Systemen des Payment-Anbieters. Sie müssen also die Preisberechnung und die Rabatt-Information an der Schnittstelle zum Zahlungsdienst übergeben.

Product-Feed

Beispiel für Rabatt auf Zahlart, hier Checkout von perfekt-schlafen.de. Für die Darstellung in der Preissuchmaschine kann dieser Preis leider nicht berücksichtigt werden.

Ein weiteres Problem ist die Preisanzeige in Preissuchmaschinen, Marktplätzen oder Adwords-Kampagnen. Hier wird der Preis für die günstigste Bezahlart dargestellt. Wenn nun Aufschläge für bestimmte Bezahlarten wegfallen, ist das für Kunden sicherlich transparenter. Ist der Händler gezwungen, aufgrund des neuen Gesetzes den Basispreis neu zu kalkulieren, erhöht sich aber der dargestellte Preis in den Marketing-Kanälen.

Fantasie bei der Preisberechnung

Viel Fantasie bei der Preisdarstellung entwickelt flug.de. Ich persönlich finde diese Art der Darstellung wenig transparent und nutze diseen Anbieter daher kaum. Aber das Beispiel zeigt, dass es kreative Möglichkeiten gibt, mit der Preisdarstellung umzugehen.

Bei Zahlung mit der eigenen Mastercard des Unternehmens erhalten Kunden einen Rabatt, der exakt den zuvor erhobenen „ServiceFees“ entspricht.
Der gleiche Flug ist defakto schlappe 100 Euro teurer bei Zahlung mit Kreditkarte. Formal wird aber eine „Service-Fee“ erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

Weiterführende Links

Wikipedia-Artikel zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG)